﹉ Happy Family Eugh
EuGH 06121990 C34389 ~ Der Gerichtshof hat im Urteil vom 28 Februar 1984 in der Rechtssache 29482 Einberger II Slg 1984 1177 Randnrn 19 und 20 in den Urteilen Mol und Happy Family Randnrn 15 bzw 17 und im Urteil vom 6
EuGH 05071988 28986 ~ Juli 1988 in der Rechtssache 28986 Happy Family Slg 1988 3655 entspreche in dem der Gerichtshof für Recht erkannt habe daß die Lieferung von Betäubungsmitteln nicht der Mehrwertsteuer unterliege da diese Erzeugnisse insoweit besondere Merkmale aufwiesen als sie schon nach ihrem Wesen in allen Mitgliedstaaten einem vollständigen Verkehrsverbot unterlägen
Rechtsprechung 29482 ~ In den Urteilen Einberger Mol und Happy Family hat der Gerichtshof für Recht erkannt daß bei der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in die Gemeinschaft oder der unerlaubten entgeltlichen Lieferung gleichartiger Erzeugnisse innerhalb eines Mitgliedstaats keine Mehrwertsteuerschuld entstehe wenn diese Erzeugnisse nicht Gegenstand des
EuGH v 29061999 C15898 NWB Urteile ~ Die im Urteil Happy Family angestellten Erwägungen sind somit nicht unmittelbar auf den Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache übertragbar 20 Daher ist zu prüfen ob eine Erstreckung dieser Erwägungen auf Tätigkeiten die in irgendeiner Weise mit dem Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln im Zusammenhang stehen geboten ist
EuGH 28051998 C397 ~ Informationen zur Entscheidung EuGH 28051998 C397 Volltextveröffentlichungen KurzfassungenPresse Sonstiges
Rechtsprechung 26986 ~ Juli 1988 in den Rechtssachen 26986 Mol Slg 1988 3627 und 28986 Happy Family Slg 1988 3655 erstens die Frage auf ob die Leistungen um die es im Ausgangsverfahren geht tatsächlich Dienstleistungen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie darstellten oder ob sie als unerlaubte Handlungen dem Anwendungsbereich der
EuGH Urteil vom 29 6 1999 – C15898 ~ Volltext von EuGH Urteil vom 29 6 1999 – C15898 Juli 1988 in der Rechtssache 28986 Happy Family Slg 1988 3655 entspreche in dem der Gerichtshof für Recht erkannt habe daß die Lieferung von Betäubungsmitteln nicht der Mehrwertsteuer unterliege da diese Erzeugnisse insoweit besondere Merkmale aufwiesen als sie schon nach ihrem Wesen in allen Mitgliedstaaten einem
Rechtsprechung C15898 ~ Aus den Urteilen vom 5 Juli 1988 Vereniging Happy Family Rustenburgerstraat 28986 Slg 1988 3655 und vom 29 Juni 1999 Coffeeshop Siberië C15898 Slg 1999 I3971 ergebe sich dass der Handel mit Betäubungsmitteln nicht in den Anwendungsbereich des EGVertrags falle
Rechtsprechung Slg 1990 I4477 ~ Durch die Rechtsprechung des EuGH ist geklärt daß zu den Vorschriften der Richtlinie 77388EWG nur solche Waren und Dienstleistungen in keinerlei Beziehungen stehen die einem völligen Verkehrsverbot in allen Mitgliedstaaten unterliegen wie für Falschgeld vgl EuGHUrteil vom 6 Dezember 1990 Rs
Rechtsprechung C34389 ~ Durch die Rechtsprechung des EuGH ist geklärt daß zu den Vorschriften der Richtlinie 77388EWG nur solche Waren und Dienstleistungen in keinerlei Beziehungen stehen die einem völligen Verkehrsverbot in allen Mitgliedstaaten unterliegen wie für Falschgeld vgl EuGHUrteil vom 6 Dezember 1990 Rs
By : andi